Entlastung für Psychotherapeuten bei Plausibilitätsprüfung!
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6. November 2018
Nicht 70 sondern 60 Minuten dürfen als Prüfzeit für Tagesprofile von den Kassenärztlichen Vereinigungen bei psychotherapeutischen Gesprächsleistungen herangezogen werden. Damit gestand das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.10.2018 – Az.: B 6 KA 42/17) Psychotherapeuten zu, dass sich die für Gesprächsleistungen geltenden Kalkulationszeiten von 70 Minuten nicht als Nachweis einer tagesbezogenen Auffälligkeit eignen. Unbeanstandet ließ das Bundessozialgericht allerdings, dass die Kalkulationszeiten von 70 Minuten bei der Berechnung der Quartalsprofile weiterhin berücksichtigt werden.