Jameda – Überprüfung einer Fake-Bewertung
Ärzte müssen sich keine Fake-Bewertung gefallen lassen! Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15) sind strenge Anforderungen an die Prüfpflichten des Arztbewertungsportals jameda zu stellen. Die Möglichkeit, Arztbewertungen anonym zu verfassen, erschwert es den betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, gegenüber dem Verfasser der Bewertung vorzugehen. Bei einer schlechten Bewertung kommt hinzu, dass diese den Arzt im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig beeinträchtigen kann.
Nach Auffassung des BGH hätte daher jameda die Beanstandung des betroffenen Arztes an den Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme auffordern müssen. Dieser hätte den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau beschreiben und den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend übermitteln müssen. Die erhaltenen Informationen hätten an den Arzt weitergeleitet werden müssen sofern darin kein Verstoß gegen § 12 Abs.1 TMG zu sehen gewesen wäre.