Kein Anspruch auf Umsetzung in eine niedriger bewertete GOP
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8. März 2016
Ein Vertragsarzt, der gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung Gebührenordnungspositionen grob fahrlässig falsch abrechnet, hat im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung keinen Anspruch auf Alternativberechnung und Umsetzung der fehlerhaft abgerechneten GOP in eine niedriger bewertete GOP. Stattdessen ist eine Aufhebung und Neufestsetzung des Honorars auf der Basis einer Schätzung zulässig (Urteil des LSG Bayern vom 11.03.2015 – L 12 KA 25/13).