Kein zusätzlicher Bereitschaftsdienst für Zweigpraxis
Vertragsärzte mit Zweigpraxen dürfen bei der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst nicht gegenüber Vertragsärzten ohne Filialpraxis benachteiligt werden. Damit gab das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.02.2019 (B 6 KA 62/17 R) dem klagenden Arzt Recht. Dieser war von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in vollem Umfang an seiner Hauptpraxis und in 0,5 fachem Umfang an seiner Zweigpraxis (anderer Dienstbereich) zum ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet worden. Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Arztes und befand, dass die Auferlegung einer um 50%- erhöhten Dienstpflicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Grundgesetz verstoße. Der Umfang des Versorgungsauftrags verändere sich nicht alleine durch das Betreiben einer Filialpraxis gegenüber einem Versorgungsauftrag ohne Zweigpraxis.