Keine Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten Teil eines Planungsbereiches
Das Bundessozialgericht hält in seiner Entscheidung vom 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15 R) die Verlegung eines Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereiches im Regelfall für ausgeschlossen. Der Anspruch des Arztes bzw. Psychotherapeuten auf Genehmigung seiner Sitzverlegung besteht nur, sofern keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen stehen. Bei einer extrem unterschiedlichen Versorgung wird eine Sitzverlegung hin zum besser versorgten Teil des Planungsbereichs im Regelfall aus Versorgungsgesichtspunkten ausgeschlossen sein.
Hintergrund der Entscheidung war der Antrag einer Psychotherapeutin auf Verlegung ihres Praxissitzes von Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad 87,7%) nach Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad 344%).