Keine Zuständigkeit der Prüfungsstelle für die Überprüfung von Impfstoffen
Das Landessozialgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.12.2015 – L 12 KA 160/14)die Prüfungskompetenz der Prüfgremien für die Verordnung von Impfstoffen zurückgewiesen und den Regress aufgehoben.
Laut LSG erfolgen Schutzimpfungen und die Verordnung der dazugehörigen Impfstoffe nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Impfleistungen werden außerhalb des Bereichs der vertragsärztlichen Versorgung organisiert und unterliegen dem (alleinigen) Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen. Eine Regelung, wer die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Impfstoffen durchführt, findet sich nicht in der Prüfungsvereinbarung (Bayern).