Nachbesetzungsrecht eines MVZ bei Praxiskauf
Vorsicht bei Verzicht der Zulassung und Anstellung in einem MVZ!
Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 6 KA 21/15 R) macht eine langfristige Planung beim Praxisverkauf eines Vertragsarztes an ein MVZ unverzichtbar.
Bislang war es gängige Praxis, dass ein Vertragsarzt seine Praxis an ein MVZ verkaufte, zu Gunsten des MVZ auf seinen Vertragsarztsitz verzichtete um anschließend für einen relativ kurzen Zeitraum (etwa ein bis zwei Quartale) als angestellter Arzt in dem MVZ zu arbeiten bis die Stelle vom MVZ mit einem angestellten Arzt nachbesetzt wurde. Auf diese Weise wurde auf eine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und damit eine Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss verzichtet.
Das Bundessozialgericht stellt nunmehr klar, dass das MVZ sein Nachbesetzungsrecht verliere, wenn der auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt nicht die Absicht hatte, für mindestens drei Jahre im MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein. Scheidet der Arzt vor Ablauf der drei Jahre aus dem MVZ aus, bedeutet dies jedoch nicht automatisch den Verlust des Nachbesetzungsrechts durch das MVZ sofern die Umstände des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Verzichts der Zulassung noch nicht bekannt waren.