Urteil des Bundessozialgerichts zur Praxisnachfolge
Im Rahmen der Entscheidung über eine Praxisnachfolge haben Zulassungsgremien die Existenz einer Berufsausübungsgemeinschaft auch dann zu berücksichtigen, wenn diese allein zum Zwecke der Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründet wurde (Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.2014, B 6 KA 44/13 R).
Der Genehmigungsbescheid über eine Berufsausübungsgemeinschaft entfaltet Bindungswirkung für alle Behörden und Gerichte und ist daher im Nachbesetzungsverfahren nicht (mehr) zu überprüfen. Die Existenz einer Berufsausübungsgemeinschaft ist daher auch dann hinzunehmen, wenn diese (allein) zum Zwecke der Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren gegründet wurde. Die Zulassungsgremien dürfen auch in diesem Fall keinen Bewerber auswählen, mit dem der Berufsausübungsgemeinschaft eine Zusammenarbeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, weil etwa der Bewerber die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht fortsetzen möchte. Gleichwohl dürfen Zulassungsgremien den Interessen der verbleibenden Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft im Rahmen der Auswahlentscheidung geringeres Gewicht einräumen, wenn die Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Ziel der Einflussnahme im Nachbesetzungsverfahren gegründet wurde. Indizien hierfür können etwa eine kurze Dauer des Bestehens einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eine wenig intensive Zusammenarbeit innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft sein. In diesem Fall kann die erforderliche Abwägung mit den übrigen nach § 103 Abs. 6 Satz 1 SGB V zu berücksichtigenden Kriterien zur Auswahl eines Bewerbers führen, der nicht der „Wunschkandidat“ der Berufsausübungsgemeinschaft ist.