Wirtschaftlichkeitsprüfung – Zahnarzt/ Arzt trägt die Darlegungslast
Der Arzt/ Zahnarzt muss die Umstände, die seine Unwirtschaftlichkeit widerlegen, strukturiert und systematisiert darlegen. Ihn trifft – wie zuletzt das Sozialgericht München entschieden (Urteil v. 07.03.2018 – S 38 KA 5017/17) hat- aufgrund seiner Sachnähe eine besondere Darlegungs- und Feststellungslast. Versäumt es der Arzt/ Zahnarzt ausreichend und geeignet vorzutragen, sind Kürzungen auf der Basis der vorhandenen Unterlagen rechtlich nicht angreifbar. Umgekehrt müssen sich die Prüfgremien mit dem Vorbringen des Arztes umso ausführlicher befassen je dezidierter der Arzt vorträgt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Arzt/Zahnarzt bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausführlich und mit Praxisunterlagen untermauert vorträgt. Ansonsten droht dem Arzt/ Zahnarzt später in einem sozialgerichtlichen Verfahren die sogenannte „Präklusion“ mit der Folge, dass nicht im Widerspruchsverfahren vorgetragene Umstände keine Berücksichtigung vor dem Sozialgericht mehr finden.